StA-Klausur 

Welche Rechte hat der Beschuldigte?

- Mindestgarantien in Art. 6 Abs. 3 EMRK, insb.
Unterrichtung über Beschuldigung (lit. a)
Recht auf Verteidigung, auch durch Verteidiger (lit. b, c)
Konfrontationsrecht (lit. d)
 
- Garantie der Unschuldsvermutung, Art. 6 Abs. 2 EMRK
Widerlegung nur durch das erkennende Gericht
Verbot der Vorwegnahme der Schuldfeststellung durch andere staatliche Instanzen
Wie der „gesetzliche Beweis“ der Schuld erfolgt, ist Sache der Konventionsstaaten
(in Deutschland: § 261 StPO!)
 
- Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung, § 230 Abs. 1 StPO
 
- Recht zur Äußerung zu der Beschuldigung, § 243 Abs. 5 S. 1 StPO
 
- Erklärungsrecht zu Beweiserhebungen, § 257 StPO
 
- Beweisantragsrecht, §§ 244 Abs. 3-6, 245 StPO
 
- Recht zum Schlussvortrag und auf das letzte Wort, § 258 StPO

Diskussion