StA-Klausur 

Was setzt die "Beschuldigteneigenschaft" voraus?

subjektiv: Verfolgungswille der StA
 
objektiv: Verfolgungswille der StA manifestiert sich in einem Willensakt
 
-> StA hat hier einen Beurteilungsspielraum bzgl. der Frage, ob die Verdachtsmerkmale für Beschuldigten ausreichen
-> Achtung: Überschreitet StA diesen Spielraum, liegt hierin ein Verstoß gegen die Pflicht zur Beschuldigtenbelehrung nach § 136 StPO!

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