StA-Klausur 

V-Mann drängt gegenüber B auf Geständnis. B, der V mittlerweile als einen Freund sieht, erzählt ihm daraufhin von seiner Tat.
 
Beweisverwertungsverbot?

1) Verstoß gegen Belehrungspflicht nach §§ 163a, 136 StPO, sodass Aussage unverwertbar?
 
Nein, da keine "Vernehmung"!
 
2) Verstoß gegen §§ 163a III, 136a?
-> (-), da keine verbotene Vernehmungsmethode vorliegt. Die „legendenbedingte Täuschung“ wird von § 110a StPO vorausgesetzt und begründet kein Verwertungsverbot nach § 136a StPO
 
3) Verbot „heimlicher“ Befragung des Beschuldigten: Gibt es sowas überhaupt?
(-)
 
4) Verstoß gegen Nemo-Tenetur-Grundsatz (+)
BGH: Mit dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist es jedenfalls nicht vereinbar, dem Beschuldigten, der sein Schweigerecht in Anspruch genommen hat, in gezielten, vernehmungsähnlichen Befragungen, die auf Initiative der Ermittlungsbehörden ohne Aufdeckung der Verfolgungsabsicht durchgeführt werden, wie etwa durch Verdeckte Ermittler, selbstbelastende Angaben zur Sache zu entlocken.“
-> entscheidend ist hier das "Drängen" des verdeckten Ermittlers
-> "freiwillig" erzähltes Geschehen des Beschuldigten darf der VE an die StA weitergeben 
 

Diskussion