StA-Klausur 

A wird wegen Verdachts des schweren Raubes festgenommen. In der polizeilichen Vernehmung räumt er die Tat – nach ordnungsgemäßer Belehrung – ein, erklärt aber, sich „vor Gericht“ auf sein Schweigerecht zu berufen. Hierbei unterliegt A dem rechtlichen Irrtum, im Falle der Aussageverweigerung in der Hauptverhandlung seien seine Angaben im Ermittlungsverfahren nicht verwertbar. Die Kriminalbeamten erkennen diesen Irrtum des A, klären ihn aber nicht über die Rechtslage auf und setzen die Befragung fort. A – weiter im Glauben, ihm könne „nichts passieren“ – weiht die Beamten in allen Einzelheiten in die Tatbegehung ein. In der Hauptverhandlung schweigt A.
 
Können die Kriminalbeamten als Zeugen über das Geständnis des A vernommen werden?

Ja.
 
-> § 252 gilt nur für Zeugen, nicht aber für den Angeklagten
 
-> § 136a durch "Täuschung"?
-> (-), weil Täuschung nur aktiv sein kann
-> hier wird der Irrtum lediglich ausgenutzt, nicht jedoch von den Beamten hervorgerufen
 
-> Ausnahme: Beschuldigter irrt über Fragen, auf die sich die Hinweis- und Belehrungspflichten nach § 136 Abs. 1 StPO beziehen. Hierüber müsste A aufgeklärt werden.

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