StA-Klausur 

Vss. der Einstellung nach § 153 StPO

1) Vergehen
2) Zustimmung des Gerichts
3) Geringe Schuld
4) Kein öffentliches Interesse an der Verfolgung
5) Wenn schon Anklage erhoben -> Zustimmung des Angeschuldigten
 
-> kein Strafklageverbrauch bei Einstellung durch StA
-> beschränkter Strafklageverbrauch bei Einstellung durch Gericht, § 153 II i.V.m. § 153a I 5 StPO analog

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