StA-Klausur 

Vss. der Einstellung nach § 153a StPO

1) Vergehen
2) Zustimmung des Gerichts
3) Zustimmung des Beschuldigten 
4) Auflagen und Weisungen beseitigen öffentliches Interesse an der Verfolgung
5) Schwere der Schuld steht nicht entgegen
 
-> Bewirkt "beschränkten Strafklageverbrauch"
-> beschränkt auf Vergehen; stellt sich also im Nachgang heraus, dass der BES doch ein Verbrechen begangen hat, kann wieder Anklage erhoben werden
-> Achtung bei reinen Strafzumessungsregelungen wie § 243 -> diese setzen zwar den Strafrahmen hoch, sorgen aber i.E. nicht dafür, dass aus einem Vergehen ein Verbrechen wird! Bei Qualifikationen natürlich wohl

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