StA-Klausur 

Worauf ist im Konkretum zu achten?

1) Zeitform ist Imperfekt
 
2) Sachverhalt muss klar, übersichtlich und vor allem für den Angeschuldigten verständlich sein!
 
3) Sachverhalt muss subsumtionsfähig sein!
-> d.h. keine reinen Rechtsbehauptung (wie z.B: "Der Angeschuldigte handelte aus Habgier, sondern dann z.B. "Der Angeschuldigte handelte in der Erwartung, nach dem Tod des O als dessen gesetzlicher Erbe in den Genuss der Erbschaft zu gelangen.“
-> subjektiven Tatbestand nicht vergessen! Auch dieser muss durch innere Tatsachen belegt werden!
 
Kontrollüberlegung: Wäre Ihr Konkretum ein Sachverhalt der S-Klausur aus dem 1. Staatsexamen, könnten Sie dann die Strafbarkeit vollständig prüfen?
 
4) Evtl. Zusätze
Zusatz bei §§ 69, 69a StGB: „Hierdurch hat sich der Angeschuldigte als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr erwiesen.“
Zusatz bei Einziehung: „Das Fleischermesser unterliegt als Tatmittel der Einziehung.“

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