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Recht, Recht der Schuldverhältnisse

Finden die Regelungen des Verbraucherdarlehensrechts auch auf den Abschluss eines Bürgschaftsvertrages Anwendung?

 (§§ 491 ff. BGB)

BGH-Entscheid:

Danach dienen die Verbraucherschutzvorschriften der §§ 491 ff. allein dem Schutz des Hauptschuldners, nicht auch des Bürgen.

Sie finden somit auf Bürgschaften auch dann keine Anwendung, wenn diese zur Sicherung von Verbraucherdarlehen abgegeben wurden.

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