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Recht, Handelsrecht

Wer kann wirksam eine „Prokura" erteilen und welchen Inhalt hat diese?

Der Inhaber eines Handelsgeschäfts, also der Kaufmann, kann einer Person Prokura erteilen
(§ 48 HGB).

Die Prokura ermächtigt gemäß § 49 Abs. 1 HGB zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

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