RÜ Check Wiederholungsfragen 2023 4. Quartal Karteikarten
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Zivilrecht

Greift § 241 a Abs. 2 Fall 2 BGB auch dann, wenn hinsichtlich der irrigen Vorstellung einer Bestellung keine Kenntnis des Empfängers selbst vorliegt?

Gemäß § 241 a Abs. 2 Fall 2 BGB sind gesetzliche Ansprüche auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies zwar nicht selbst erkannt hat, ihm aber in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis einer anderen Person von dieser irrigen Vorstellung des Unternehmers zuzurechnen ist.
(RÜ 12/2023, S. 764)