RÜ Check Wiederholungsfragen 2023 4. Quartal Karteikarten
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Zivilrecht

Muss der Reiseveranstalter über die üblichen Wetterverhältnisse am Reiseort aufklären?

Für die im Zielgebiet herrschenden üblichen Wetterverhältnisse und klimatischen Gegebenheiten (z.B. Regenzeit) haftet der Reiseveranstalter grundsätzlich nicht. Mit dem Internet haben die Reisenden eine Informationsquelle, mit der sie sich eigenständig über die üblichen Wetterverhältnisse informieren können. Etwas anderes gilt nur, wenn sich vor Reiseantritt eine atypische, unvorhergesehene Wetterlage abzeichnet, die sich auf die vereinbarten Reiseleistungen auswirken könnte (z.B. Durchführbarkeit von Wanderungen). Insoweit trifft den Reiseveranstalter eine Erkundigungs- bzw. Umweltbeobachtungspflicht und daraus abgeleitet eine Informationspflicht gegenüber dem Reisenden. (RÜ 12/2023, S. 759 ff.)