Schuldrecht AT 1 2024 Karteikarten
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16 - Kündigung von Dauerschuldverhältnissen

Auf welche zwei Arten kann ein Dauerschuldverhältnis gekündigt werden?

  • Verträge, die auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sind, können ordentlich gekündigt werden, d.h. fristgerecht unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist.
  • Dauerschuldverhältnisse können aber auch außerordentlich - sofern eine speziellere Regelung fehlt - nach § 314 BGB gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund i. S. d. § 314 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegt.