Gesellschaftsrecht 2024 Karteikarten
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03 GbR, OHG und KG: Das Außenverhältnis

Was ist richtig bzw. entspricht der herrschenden Meinung?

  • Besteht eine GbR aus den Gesellschaftern A, B und C, können diese – wenn keine anderweitige Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen ist – die Gesellschaft nicht alleine gegenüber Dritten vertreten.
  • Räumt der Gesellschaftsvertrag der A&B-GbR jedem Gesellschafter einzeln Geschäftsführungsbefugnis ein, können sowohl A als auch B die GbR vertreten.
  • A, B und C sind Gesellschafter einer GbR, in der jeder Gesellschafter Alleingeschäftsführungsbefugnis und Einzelvertretungsbefugnis hat. A berichtet, dass er eine sehr teure Kaffeemaschine für das Büro anschaffen will. B und C sind dagegen und erklären ausdrücklich, A solle davon Abstand nehmen. Gleichwohl kauft A im Namen der GbR bei V die Maschine. Da A als vollmachtloser Vertreter gehandelt hat, kann V von der GbR keine Kaufpreiszahlung verlangen.
Zu 1)
§ 720 BGB setzt ein gemeinschaftliches Handeln voraussetzt. Die Gesellschafter können aber für den Abschluss eines Geschäfts einen Gesellschafter bevollmächtigen (§§ 164, 166 Abs. 2 BGB). Er handelt dann mit rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht.
 
Zu 2)
Seit dem 01.01.24 ist die Vertretungsbefugnis vollständig unabhängig von der Geschäftsführungsbefugnis in § 720 BGB geregelt. Ohne vertragliche Regelung bleibt es bei der Gesamtvertretung.
 
Zu 3)
§ 715 Abs. 4 BGB beschränkt allein die Geschäftsführungsbefugnis, nicht aber die Vertretungsmacht. A hat sich daher allenfalls im Innenverhältnis schadensersatzpflichtig gemacht. Hier zeigt sich die Unterscheidung zwischen rechtlichem Können (Außenverhältnis) und rechtlichem Dürfen (Innenverhältnis).