Verwaltungsrecht BT 1. Examen Karteikarten
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Baurecht, Subjektiv-öffentliche Rechte im Baurecht

Subjektiv-öffentliche Rechte im Bauplanungsrecht bei Vorliegen eines B-Plans (§ 30 I BauGB)

  • 1) Art der baulichen Nutzung
    • a) Gebietserhaltungsanspruch (§§ 2 ff. BauNVO)
      • Die Einschränkungen der BauNVO für den Eigentümer gehen mit dem Anspruch einher, auch von anderen Personen deren Einhaltung verlangen zu können (do ut des).
      • (+) Schicksalsgemeinschaft zwischen den Eigentümern.
    • b) Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO)
      • Beachte: Qualifizierte Betroffenheit erforderlich (siehe eigene KK).
    • c) Konfliktschlichtungsformel
      • (+) Bebauungsplan als Instrument der Konfliktschlichtung.
  • 2) Maß der baulichen Nutzung
    • Grundsätzlich gilt der Subjektivierungswille der planenden Gemeinde (Erläuterungen im Bebauungsplan), andernfalls: 
    • a) Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO)
      • (+) Wortlaut "Umfang" (Wortlaut).
      • (+) Erweiterte Auslegung, systematische Einordnung eigentlich bei "Art" der baulichen Nutzung (Telos).
      • Umschlagen von Quantität in Qualität.
    • b) Konfliktschlichtungsformel
      • (+) Bebauungsplan als Instrument der Konfliktschlichtung.
    • c) Räumlicher Schutz
      • Nur innerhalb des Plangebietes Drittschutz.
      • Ausnahme: Plannachbarn geschützt, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass Plangeber auch diese Interessen berücksichtigen wollte. 
  • 3) Befreiungen (§ 31 II BauGB)
    • (+) Ausdrücklicher Wortlaut "nachbarliche Interessen" (Wortlaut).