Internationales Privatrecht 1. Examen Karteikarten
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IZVR

Allgemeine Gerichtsstände (Art. 4 I Brüssel Ia-VO)

  • Wohnsitz (Art. 62 f.  Brüssel Ia-VO) des Beklagten.
  • (+) Schutz des Beklagten vor ortsfremden, unvertrautem Gerichtsstand und unbekannter Verhandlungssprache (Telos).
  • (+) Geringere Schutzbedürftigkeit des Klägers als Angreifer (Telos).
  • Beachte: Juristische Personen, bei denen Satzungssitz und tatsächlicher Sitz voneinander abweicht, sind in beiden Staaten gerichtspflichtig (Wahlmöglichkeit des Klägers).
  • Beachte: Regelt nur die internationale Zuständigkeit, nicht die sachliche und örtliche.