Familien- und Erbrecht 1. Examen Karteikarten
« zurück
Probelernen  
Preis inkl. MwSt.: 14.95 EUR





Erbrecht, Erbschein (§§ 2353 ff. BGB)

Voraussetzungen des § 2366 BGB

  • 1) Bezeichnung des Veräußerers als Erbe in einem Erbschein
  • 2) Rechtsgeschäftliches Erwerbsgeschäft über Erbschaftsgegenstand
    • (+) Sachen und Rechte jeder Art (Forderungen, Urheber- und Patentrechte etc.).
    • "P": Wann liegt ein Erbschaftsgegenstand vor?
      • (+) Wissen des Erwerbers, dass Erwerb eines Gegenstands aus Nachlass.
      • (+) Gegenstand gehört nicht zum Nachlass, wird aber als Nachlassgegenstand beworben.
  • 3) Keine positive Kenntnis von Unrichtigkeit des Erbscheins oder Rückgabeverlangen des Nachlassgerichts
    • (+) Gutgläubigkeit bis zur Eintragung des Rechts erforderlich.
    • Beachte: Keine Vorverlegung des Zeitpunkts wie in § 892 II BGB (auch keine analoge Anwendung!).
    • P: Vorverlagerung, wenn Sicherung durch Vormerkung?
      • Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eintragung der Vormerkung entscheidend?
      • TdL.: (+)
      • (+) Sicherungsfunktion der Vormerkung (Telos).
      • (-) Keine Planwidrige Regelungslücke (s.o.).
      • Beachte: Ansonsten durch Erwerb der Vormerkung analog § 2367 Alt. 2 BGB (erst bei Eintragung).