BGB AT 1. Examen Karteikarten
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Notwehr & Notstand (§§ 227 ff. BGB), Probleme

P: Ist ein Verteidigungswille i.R.d. § 227 BGB erforderlich?

  • (-) Erfordernis wird im Wortlaut nicht ausdrücklich erwähnt (Wortlaut).
    • (+) Wortlaut "Verteidigung (...) um (...) abzuwenden" weist auf subjektives Element hin (Wortlaut).
  • (-) Fraglich, ob im StrafR geltende Lehre vom Handlungsunwert auf ZivilR übertragbar (Systematik).
    • (+) Einheit der Rechtsordnung, einheitliche Auslegung von § 227 BGB und § 32 StGB (Systematik).
  • Daher hM: (+)
    • Subjektives Rechtfertigungselement erforderlich.
  • Beachte: Wie bei § 32 StGB ist ausreichend, dass Schutz der angegriffenen Rechtsgüter ein Zweck ist, solange dieser nicht vollständig in den Hintergrund tritt; siehe eigene KK im Kartensatz "Strafrecht AT" - Hyperlink funktioniert, sofern Kartensatz ebenfalls im Bestand.