BGB AT 1. Examen Karteikarten
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Stellvertretung, Botenschaft & Co. (§§ 164 ff. BGB)

Übersicht: Anscheinsvollmacht

  • 1) P: Grundsätzliche Anerkennung als Rechtsscheinvollmacht? (eigene KK)
  • 2) Objektiver Rechtsscheintatbestand
    • Vertreter tritt für gewisse Dauer und mit gewisser Häufigkeit im Namen des Geschäftsherrn auf.
    • (+) Geschäftsgegner kann nach Treu und Glauben von wirksamer Vertretung ausgehen, da Handeln dem Vertretenen nicht verborgen geblieben sein konnte.
    • Beachte: Voraussetzungen der §§ 171, 172 BGB dürfen nicht umgangen werden, daher Hinzutreten anderer rechtsscheinbegründender Umstände erforderlich.
    • P: Möglichkeit der Anfechtung des Rechtsscheins? (eigene KK)
  • 3) Zurechenbarkeit
    • Erkennbarkeit des Eindrucks der Billigung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
    • Beachte: Verschulden und Geschäftsfähigkeit des Vertretenen erforderlich.
    • Beachte: Ggf. Zurechenbarkeit zum gesetzlichen Vertreter bei beschränkt Geschäftsfähigen.
  • 4) Kausalität des Rechtsscheins
    • Dritte muss im Vertrauen auf den Rechtsschein disponieren.
    • (+) Kenntnis des objektiven Vertrauenstatbestands.
    • Beachte: Beweislast lieg beim Dritten. 
  • 5) Gutgläubigkeit des Dritten
    • Gutgläubigkeit hinsichtlich des Bestehens der Vertretungsmacht.
    • Beachte: Fahrlässigkeit schadet (arg. e § 173 BGB).
    • Beachte: Beweislast trägt Vertretener (vgl. §§ 173, 932 II BGB).
  • 6) Rechtsfolge
    • Nach hM wie wirksam erteilte Vertretungsmacht zu behandeln (§ 164 I, III BGB).
    • P: Anfechtbarkeit der Anscheinsvollmacht?
      • hM: (-) Keine Willenserklärung, sondern „Tatsache“.