Strafrecht AT 2024 Karteikarten
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02 - Das vollendete vorsätzliche Erfolgsdelikt als Begehungstat

Bei welchen Konstellationen wird von der h.L. heute i.E. der objektive Zurechnungszusammenhang grds. verneint?

Fallgruppen zum fehlenden rechtlich relevanten Risiko:

1. Der Erfolgseintritt liegt außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens.

2. Es handelt sich um ein sozialadäquates Verhalten.

3. Das erfolgsverursachende Verhalten ist ausschließlich risikoverringernd.

Fallgruppen zum fehlenden Risikozusammenhang:

1. Atypischer Geschehensablauf zwischen Handlung und Erfolg.

2. Der Erfolg liegt außerhalb des Schutzzwecks der Norm.

3. Der Erfolg beruht auf allgemeinem Lebensrisiko oder rechtlich nicht missbilligtem Verhalten Dritter.

4. Zwischen Ersthandlung und Erfolg tritt eine Zweithandlung eines Dritten oder des Täters, die nicht gem. §§ 25 ff. StGB zugerechnet werden kann, und ein neues, von der Ersthandlung abgekoppeltes Risiko schafft.

5. Zwischen der Handlung des Täters und dem Erfolg tritt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers.