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02 - Das vollendete vorsätzliche Erfolgsdelikt als Begehungstat

Welche Bedeutung hat im Zusammenhang mit ärztlichen Heileingriffen eine sog. hypothetische Einwilligung?

Die hypothetische Einwilligung (vgl. § 630h Abs. 2 S. 2 BGB) ist streng von der mutmaßlichen Einwilligung zu trennen. Erstgenannte entscheidet bei einem ärztlichen Aufklärungsmangel darüber, ob die vom Patienten tatsächlich erteilte Einwilligung in einen ärztlichen Heileingriff auf dem Aufklärungsmangel beruht oder nicht (= Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen fehlerhafter Aufklärung und erteilter Einwilligung) und damit darüber, ob die tatsächlich erklärte Einwilligung unwirksam oder wirksam ist. Denn ein Aufklärungsmangel macht nach Ansicht des BGH eine Einwilligung nur dann unwirksam, wenn bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Einwilligung unterblieben wäre (bei Zweifeln: "in dubio pro reo").