RÜ Check Wiederholungsfragen 2024 2. Quartal Karteikarten
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Öffentliches Recht

Können Versammlungen i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG auch auf im Privateigentum stehenden Flächen ohne Einwilligung des Eigentümers durchgeführt werden?

Art. 8 GG verbürgt die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist, wie dies insbesondere bei öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Fall ist. Dies gilt auch für Stätten außerhalb des öffentlichen Straßenraums, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen. Ausschlaggebend ist die tatsächliche Bereitstellung des Orts und ob nach diesen Umständen ein allgemeines öffentliches Forum eröffnet ist. In diesen Fällen ist eine Durchführung von Versammlungen ohne Einwilligung des Eigentümers möglich. (RÜ 4/2024, S. 233 f.)