RÜ Check Wiederholungsfragen 2024 2. Quartal Karteikarten
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Strafrecht

Warum erfüllt die Wegnahme einer Sache als bloßes Pfand und damit zu dem Zweck, den Geschädigten zur Zahlung einer offenen Forderung zu veranlassen, nicht den Raubtatbestand?

Raub setzt auf subjektiver Tatbestandsseite neben dem Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale als „überschießendes Element“ Zueignungsabsicht voraus. Diese erfordert (ggf. nur bedingten) Vorsatz dauernder Enteignung des Berechtigten und die Absicht, die Sache ihrer Substanz oder ihrem Sachwert nach dem eigenen Vermögen einzuverleiben. Dafür ist es insoweit nicht ausreichend, dass die Aneignung vom Täter nur als mögliche Folge seines Verhaltens in Kauf genommen wird; er muss sie vielmehr für sich oder einen Dritten mit unbedingtem Willen erstreben. Daran fehlt es bei der Inpfandnahme einer Sache zur Durchsetzung einer Forderung. (RÜ 4/2024, S. 212 f.)