RÜ Check Wiederholungsfragen 2024 2. Quartal Karteikarten
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Öffentliches Recht

Kann ein Hoheitsträger von einem anderen Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher GoA verlangen, wenn er dessen Aufgaben wahrgenommen hat?

Das setzt eine besondere Rechtfertigung voraus. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Rechts- und Instanzenweg unterlaufen wird und im Wege der Selbsthilfe Aufgaben wahrgenommen werden, auf deren Erfüllung womöglich kein Anspruch besteht. Vielmehr muss für die Aufgabenwahrnehmung durch den Dritten ein besonderes öffentliches Interesse gegeben sein (vgl. § 679 BGB). (RÜ 5/2024, S. 290 f.)