Schuldrecht AT Karteikarten

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Abtretung (§§ 398 ff. BGB)

Schutz des Schuldners (§§ 404, 406, 407, 408 BGB)

  • Beachte: Fortsetzung im Bereicherungsrecht, sodass sich Schuldner bei Zuvielleistung an Altgläubiger wenden muss. 
  • 1) Erhalt von begründeten Einwendungen (§ 404 BGB)
    • Geltendmachung bereits begründeter Einwendungen auch gegen Neugläubiger.
    • (+) Einwendung hat ihren Rechtsgrund im Schuldverhältnis.
  • 2) Aufrechnung gegen Neugläubiger (§ 406 BGB)
    • Fiktion der Gegenseitigkeit gegen Neugläubiger.
  • 3) Rechtshandlungen gegen Altgläubiger (§ 407 BGB)
    • Rechtsgeschäfte mit Altgläubiger wirken auch für Neugläubiger.
    • Beachte: Schutz des Neugläubigers über § 816 II BGB.
    • (+) Erfüllung, Stundung, Erlass, Vergleich.
  • 4) Leistung an Dritten nach Mehrfachabtretung (§ 408 BGB)
    • (+) Zweite Abtretung geht mangels Inhaberschaft ins Leere.