Verwaltungsprozessrecht 1. Examen Karteikarten
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Probleme, Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO)

Problemkreis: Anhörung und Heilung von Anhörungsmängeln (§§ 28, 45 I Nr. 3 VwVfG)

  • 1) Erforderlichkeit der Anhörung
    • Dem Beteiligten i.S.v. § 13 VwVfG ist vor Erlass eines in seine Rechte eingreifenden Verwaltungsakt Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 28 I VwVfG).
    • (-) Begünstigender VA.
  • 2) Fehlen der Anhörung
    • Anhörung ist unterblieben, wenn Beteiligter überhaupt nicht angehört wurde oder Behörde die Äußerung des Beteiligten nicht oder nur zum Teil zur Kenntnis nimmt.
  • 3) Heilung im Widerspruchsverfahren
    • P1: Anhörung durch Widerspruchsbehörde ausreichend? (eigene KK)
    • P2: Anforderungen an die Heilung? (eigene KK)
  • 4) Heilung im gerichtlichen Verfahren
    • P: Anforderungen an die Heilung? (eigene KK)
  • 5) Zeitliche Grenze der Heilung durch Nachholung (§ 45 II VwVfG)
    • Erforderliche Anhörung eines Beteiligten kann bis zum Abschluss der letzten verwaltungsgerichtlichen Tatsacheninstanz nachgeholt werden (§ 45 I Nr. 3, II VwVfG).
    • (+) Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht (vgl. § 128 S. 1 VwGO).
    • Ausnahme: Keine Heilung bei Erledigung vor Klageerhebung.
      • (-) Wortlaut des § 45 I Nr. 3 VwVfG differenziert nicht (Wortlaut).
      • (+) Zweck der Anhörung nicht mehr erreichbar, wenn VA bereits erledigt (Telos).
    • "P": Verfassungsmäßigkeit des § 45 II VwVfG? (eigene KK)