Verwaltungsprozessrecht 1. Examen Karteikarten
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Probleme, Leistungsklage (§ 43 II VwGO)

"P": Ist für die vorbeugende Unterlassungsklage ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich und, falls ja, warum ist es erforderlich und wann ist es gegeben?

  • 1) Ausgangspunkt
    • Ja, da grundsätzlich kein vorbeugender Rechtsschutz gewährt wird.
    • (+) VwGO geht vom repressiven Rechtsschutz aus (vgl. § 80 I VwGO).
    • (+) Gewaltenteilung, Entscheidung über Erlass obliegt Behörden (Art. 20 II 2 GG).
  • 2) Abwehr eines künftigen Verwaltungsakts
    • Wenn Verweisung auf Rechtsschutz nach Erlass des VA unzumutbar und unvereinbar mit Grundsatz effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG).
    • (+) Straf- und bußgeldbewehrte VA, da Unzumutbarkeit rechtswidrigen Verhaltens.
    • (+) Sich kurzfristig erledigende VA, z.B. Verbot einer termingebundenen Versammlung.
    • (+) Vollendete Tatsachen schaffende VA, z.B. Erteilung einer Baugenehmigung oder bei Konkurrentenstreitigkeiten ("irreparable Fakten").
  • 3) Abwehr eines künftigen schlicht-hoheitlichen Handelns
    • Keine hohen Anforderungen.
    • (+) Für Realakte besteht keine mit § 80 I VwGO vergleichbare Regelung, die hinreichenden Rechtsschutz gewährt (Systematik).
    • (+) Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr ausreichend (§ 1004 I 2 BGB analog).