Verwaltungsprozessrecht 1. Examen Karteikarten
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Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I 4 VwGO)

Fallgruppen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses (FFI)

  • 1) Wiederholungsgefahr
    • Eine Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt erneut ergehen wird.
    • (-) Bloß theoretische bzw. vage Möglichkeit.
    • (-) Verbindliche Erklärung der Behörde, an Verwaltungspraxis nicht mehr festhalten zu wollen.
    • (-) Grundlegende Rechtsänderungen schließen Erlass eines vergleichbaren VA aus.
  • 2) Rehabilitationsinteresse
    • Ein Rehabilitationsinteresse liegt vor, wenn nur durch gerichtliche Feststellung eine von dem Verwaltungsakt ausgehende diskriminierende Wirkung bzw. fortdauernde Stigmatisierung beseitigt werden kann oder eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung besteht.
    • (+) Beeinträchtigung der Menschenwürde oder des APR, auch andere erhebliche GR-Eingriffe.
    • (+) Fortdauernde Stigmatisierung bzw. diskriminierende Wirkung, z.B. Kontrolle Schwarzer in der Öffentlichkeit.
    • (-) Allein der Kläger empfindet Maßnahme als diskriminierend, aber nicht zur Stigmatisierung im sozialen Umfeld oder in der Öffentlichkeit geeignet.
  • 3) Präjudizität (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO)
    • Interesse der Rechtskraftwirkung des Urteils für Amtshaftungsprozess, sofern nicht offensichtlich aussichtslos
    • (+) Bereits gerichtliche Ressourcen eingesetzt, daher zulässig (Wertung).
    • (+) Amtsermittlungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren (§ 86 I VwGO).
    • Beachte: Nicht bei Erledigung des VA vor Klageerhebung.
  • 4) Sich typischerweise kurzfristig erledigender VA (Art. 19 IV GG)
    • Insbesondere polizeiliche Maßnahmen.
    • (+) Platzverweis.
    • (+) Identitätsfeststellung.
    • P: "Schwerwiegender", d.h. hinreichend gewichtiger/qualifizierter Grundrechtseingriff erforderlich? (eigene KK)