Verwaltungsprozessrecht 1. Examen Karteikarten
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Probleme, Antrag nach § 123 VwGO

P: Vorheriger Antrag bei der Behörde i.R.d. § 123 I VwGO erforderlich?

  • (-) Arg. e contrario § 80 VI 1 VwGO (Systematik). 
  • (+) Andernfalls denkbar, dass Bürger und Behörde im gerichtlichen Verfahren erstmals in Kontakt treten (Wertung).
  • (+) Erscheint gerecht, dass Behörde vor einem gerichtlichen Vorgehen die Möglichkeit eingeräumt wird, die vom Bürger begehrte Entscheidung selbst zu treffen (Wertung).
  • (+) Vorteil, dass Gerichtskosten gespart und Gerichte entlastet werden können (Prozessökonomie).
  • Daher hM: (+)
    • Ausnahme: Antrag ist erkennbar aussichtslos, da Behörde etwaige Ansprüche von vornherein verneint, oder Rechtsschutzanliegen ist besonders dringlich.