Polizeirecht HH | Versammlungsrecht 1. Examen Karteikarten
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Polizeirecht HH, Probleme, Vollstreckung gestrecktes Verfahren (§§ 8 ff. HmbVwVG)

P: Abgrenzung unmittelbarer Zwang und Ersatzvornahme bei Einwirkung auf Sachen/Personen durch Eigenhandeln der Polizei?

  • Betroffener kann nur bei Ersatzvornahme zur Kostenerstattung herangezogen werden (§ 13 II HmbVwVG).
  • eA: Ersatzvornahme bei vertretbarer Handlung
    • (-) Führt zu Exklusivitätsverhältnis, das mit dem HmbVwVG nicht vereinbar ist, denn § 11 HmbVwVG bestimmt, dass Verwaltung im Grundsatz beide Maßnahmen zur Verfügung stehen (Systematik).
  • aA: Zweck der Maßnahme
    • (+) Unmittelbarer Zwang bei Gefahrbeseitigung.
    • (+) Ersatzvornahme bei Durchsetzung einer Polizeipflicht aus einer Grundverfügung, die Pflichtiger eigentlich selbst zu erfüllen hätte.
    • (-) Abgrenzung im Einzelnen unklar. 
  • aA: Abgrenzung anhand gesetzlicher Begriffsbestimmung
    • Ersatzvornahme ist Ausführung der dem Pflichtigen obliegenden Handlung (§ 13 I HmbVwVG), sodass sie vorliegt, wenn behördliches Handeln identisch ist.
    • Ausnahme: Keine Beschädigung führt zur Ersatzvornahme, obwohl Handlung nicht identisch (z.B. Umsetzung eines Autos oder Öffnung eines Türschlosses).