Strafrecht BT 1. Examen Karteikarten
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Sachbeschädigung & Brandstiftung (§§ 303 ff. StGB)

Schwere Brandstiftung (§ 306a II StGB)

  • 1) Objektiver Tatbestand
    • a) Taugliches Tatobjekt
      • Tatobjekte des § 306 StGB.
      • Beachte: Nach AllgM bezieht sich der Verweis nicht auf das Merkmal fremd, sodass auch herrenlose oder Täter gehörten Tatobjekte erfasst.
    • b) Tathandlung (eigene KK)
      • Tatobjekt in Brand gesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.
    • c) Konkrete Gefahr der Gesundheitsschädigung
      • Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn der Schadenseintritt nur noch vom Zufall abhängt.
      • Beachte: Gesundheitsschädigung wie in § 223 I StGB auszulegen (siehe eigene KK).
      • P: Gefährdung von Tatbeteiligten möglich? (eigene KK)
    • d) Kausalität und objektive Zurechnung
      • P: Eigenverantwortliche Selbstgefährdung in Retter-Fällen? (eigene KK)
    • e) Gefahrzusammenhang
      • Brandspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Vornahme der Brandstiftung und Eintritt des Gefahrerfolges, d.h. spezifische mit der Verwendung des Tatmittels Feuer verbundene Gefährlichkeit muss sich im konkreten Gefahrerfolg verwirklichen.
      • (+) Rauchgasentwicklung, Einstürzen des Tatobjekts.
  • 2) Subjektiver Tatbestand
  • 3) Rechtswidrigkeit
    • Beachte: Keine Einwilligung möglich (Gemeingefährlichkeit).
  • 4) Schuld
  • 5) Strafe
    • Tätige Reue (§ 306e StGB).
    • "P": Erheblichkeit des Schadens? (eigene KK)