Strafprozessrecht 1. Examen Karteikarten
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U-Haft (§§ 112 ff. StPO)

Materielle Voraussetzungen der Untersuchungshaft

  • 1) Dringender Tatverdacht (§ 112 I 1 StPO)
    • Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
  • 2) Haftgrund (§ 112 I 1, II StPO)
    • a) Flüchtigkeit (§ 112 II Nr. 1 StPO)
    • b) Fluchtgefahr (§ 112 II Nr. 2 StPO)
      • Fluchtgefahr besteht, wenn bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen wird. 
      • Beachte: Prognoseentscheidung, d.h. Sachverhaltsargumentation.
      • (+) Konkrete Tatsachen, die solche Gefahr nachvollziehbar als gegeben erscheinen lassen, z.B. Jobverlust, Mobilität, gute Kontakte ins Ausland, gute Sprachkenntnisse.
      • (-) Örtliche und persönliche Bindungen, soziale Integration.
      • Beachte: Fluchtanreiz durch hohes Strafmaß niemals alleiniges Kriterium, aber Begründungsaufwand sinkt mit zunehmender Höhe.
    • c) Verdunkelungsgefahr (§ 112 II Nr. 3 StPO)
      • Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit auf künftige Verdunkelungshandlungen zu schließen ist, falls der Beschuldigte nicht in Haft genommen wird.
      • (+) Zeuge unter Druck gesetzt oder Beweismittel vernichtet (vgl. § 112 II Nr. 3a, 3b StPO).
    • d) Verdacht der Begehung eines Kapitaldelikts (§ 112 III StPO)
      • "P": Erlass allein wegen Schwere des Delikts?
        • (+) Wortlaut des § 112 III StPO (Wortlaut).
        • (-) Eingriff in Art. 2 II GG.
        • (-) Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei U-Haft ohne Haftgrund, lediglich erleichterte Voraussetzungen (Art. 20 III GG).
        • Klausur: Verfassungskonforme Auslegung, Vorliegen von Flucht- oder Verdunkelungsgefahr darf nicht vollkommen ausgeschlossen sein.
    • e) Wiederholungsgefahr (§ 112a I StPO)
      • Beachte: Subsidiarität (§ 112a II StPO).
  • 3) Verhältnismäßigkeit (§ 112 I 2 StPO)
    • a) Kriterien
      • (+) Schwere des Eingriffs, Gesundheitszustand, Bedeutung der Strafsache, Strafmaß.
    • b) Gesetzliche Konkretisierung
      • Beachte: Konkretisierung des § 113 StPO bei leichteren Straftaten.
    • "Im Hinblick auf die Höhe der zu erwartenden Strafe ist der (weitere) Vollzug der Untersuchungshaft auch nicht unverhältnismäßig. Im Übrigen kann die Fluchtgefahr bei Aussetzung des Vollzugs durch weniger einschneidende Maßnahmen i.S.d. § 116 StPO nicht ausgeräumt werden."