Strafprozessrecht 1. Examen Karteikarten
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Beschuldigter als Beweismittel (§§ 133 ff. StPO)

Umfang der Belehrungspflicht aus § 136 I 2 StPO

  • 1) Eröffnung des Tatvorwurfs (§ 136 I 1 StPO)
    • Eröffnung, welche Tat zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen.
    • Beachte: Belehrung über in Betracht kommende Vorschriften ist vom Verweis des § 163a IV StPO ausgenommen, sodass Polizeibeamte hierzu nicht verpflichtet; aber In Kenntnis setzen über vorgeworfenen Sachverhalt und die ihn prägenden Gesichtspunkte (vgl. § 163a IV 1 StPO).
    • Beachte: Gewisser Spielraum im Hinblick auf ermittlungstaktische Gründe, aber etwa Tod des Opfers muss mitgeteilt werden.
  • 2) Belehrung über Aussagefreiheit (§ 136 I 2 Hs. 1 StPO)
    • Hinweis an Beschuldigten, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
    • Beachte: Inhaltlich soll Belehrung möglichst Wortlaut des § 136 I 2 Hs. 1 StPO entsprechen, entscheidend jedoch, dass Belehrung Klarheit über Aussagefreiheit verschafft.
  • 3) Belehrung über Recht zur Verteidigerkonsultation (§ 136 I 2 Hs. 2 StPO)
    • Hinweis an Beschuldigten, dass es ihm freistehe, jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.
    • Beachte: Fortsetzung der Vernehmung ist bei Verlangen nach Gespräch mit Verteidiger nur zulässig, wenn Beschuldigter nach erneuter Belehrung ausdrücklich damit einverstanden ist und Vernehmungsbeamte sich ernsthaft bemüht hat, dem Beschuldigten bei der Herstellung des Kontaktes zu einem Verteidiger zu helfen.
  • 4) Belehrung über Beweisantragsrecht (§ 136 I 5 Hs. 1 Alt. 1 StPO)
  • 5) Belehrung über den Anspruch auf einen Pflichtverteidiger (§ 136 I 5 Hs. 1 Alt. 2 StPO)
    • Belehrung, dass er unter den Voraussetzungen des § 140 I, II StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe der §§ 141 I, 142 I StPO - auch schon im Ermittlungsverfahren - beanspruchen kann.
    • Beachte: Auch Information darüber, dass in Erwartung der späteren Beiordnung eine erste Beratung durch einen Rechtsanwalt auch ohne vorherige Bezahlung wahrscheinlich.
    • Beachte: Auch Hinweis auf § 465 StPO und damit darauf, dass er eigene Auslagen, zu denen auch Verteidigerkosten gehören, im Falle der Verurteilung selbst tragen muss (§ 136 I 5 Hs. 2 StPO).
    • Beachte: Wichtige Entscheidung ist BGH, Beschl. v. 6.2.20182 StR 163/17 (Link).