Verwaltungsrecht BT 1. Examen Karteikarten
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Gewerbeordnung (GewO)

Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO

  • 1) Allgemeiner Maßstab
    • Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe auch zukünftig ordnungsgemäß ausüben wird.
    • Beachte: Gerichtlich voll überprüfbare Prognoseentscheidung, die nur auf objektive Tatsachen gestützt werden kann und stets für das konkret ausgeübte Gewerbe zu prüfen ist.
    • Beachte: Kein Verschulden erforderlich.
  • 2) Besonderheiten im Kontext von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    • (+) Begehung von gewerbebezogenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.
    • (+) Begehung anderer Straftaten, sofern Rückschluss auf Charakter und Verhaltenseigenschaften möglich, die auch für Gewerbe relevant.
    • Beachte: Ggf. Verwertungsverbot nach Tilgung (§§ 51 I, 46 ff. BZRG).
  • 3) Besonderheiten im Kontext von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen
    • (+) Nichterfüllung steuer- oder sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen, sofern dadurch absolut der Höhe nach erhebliche Rückstände entstehen, die auch relativ im Verhältnis zur gesamten Steuerpflicht erheblich sind.
    • Ausnahme: Gewerbetreibender zahlungswillig und sinnvolles und erfolgsversprechendes Sanierungskonzept.
    • Beachte: Auch Dauer und Zahlungsverhalten, z.B. ständiger Zahlungsverzug, relevant.
  • 4) Weitere Kriterien in bestimmten Fällen
    • (+) Nicht in der Lage, zu gewährleisten, dass Dritte im Gewerbelokal nicht zu Schaden kommen, z.B. wenn in einer Gegend, in der häufig mit Drogen gehandelt wird; muss dann in der Lage sein, Missbrauch des Lokals - ggf. durch Einsatz zusätzlichen Wachpersonals - zu widerstehen (Drogenlokal).
    • (+) Dauerhafte geistige oder wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit, wobei Insolvenzeröffnung nach Erlass der Untersagungsverfügung nicht nach § 12 GewO zur Rechtswidrigkeit des VA führt, da auf Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist.
    • (+) Unzuverlässigem Dritten wird maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung eingeräumt (Reflexunzuverlässigkeit).
    • (+) Fehlende elementare Kenntnisse für den Gewerbebetrieb, wenn Gesetzgeber Sachkunde zur Zulassungsvoraussetzung macht.
    • Beachte: Zurechnung der Unzuverlässigkeit eines Stellvertreters (§§ 35 I 1 Alt. 2, 45 GewO).