Erbrecht 2025 Karteikarten
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02 - Die gesetzliche Erbfolge

Besteht ein gesetzliches Erbrecht auch für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?

  • Nein; eine analoge Anwendung des Ehegattenerbrechts ist abzulehnen, denn das Ehegattenerbrecht rechtfertigt sich als Durchbrechung des Verwandtenerbrechts nur durch die ein Leben lang andauernde „Solidargemeinschaft“ der Ehe. Auch weitere Ansprüche sind zu verneinen.

  • Ein gesetzliches Erbrecht wie bei Ehegatten ist zwar unter den vorstehenden Erwägungen abzulehnen, jedoch besteht der Anspruch auf den „Dreißigsten“ aus § 1969 BGB, da der Begriff „Familienangehöriger“ weit auszulegen ist.

  • Ein vollständiger Ausschluss des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von den Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge ist mit den heutigen Lebensgewohnheiten nicht mehr zu vereinbaren. Daher ist eine analoge Anwendung der Regelungen des Ehegattenerbrechts geboten.

  • So die Lösung der h.M., welche den Normzweck des § 1969 BGB (sog. Dreißigster) betont, die dem Erblasser nahestehenden Personen zumindest für den ersten Monat nach dem Tod des Erblassers abzusichern.
  • Es bleibt dem Erblasser natürlich unbenommen, den nichtehelichen Partner in Wahrnehmung seiner Testierfreiheit durch Testament oder Erbvertrag als Erben einzusetzen.