Erbrecht 2025 Karteikarten
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04 Das einseitige Testament

Welche zwingenden Formanforderungen stellt das Gesetz an ein Testament i.S.v. § 2247 BGB?

  • eigenhändige und handschriftliche – Niederschrift des gesamten Urkundentexts (keine Maschinenschrift)
  • eigenhändige Unterschrift des Erblassers
  • Unterschrift mit dem vollen Namen (keine Spitz-, Kose- oder Beinamen, keine Abkürzungen o.ä.)
  • Angabe von Ort und Zeit der Niederschrift
Die zwingenden Formerfordernisse ergeben sich aus § 2247 Abs. 1 BGB:
  • Das eigenhändige Testament kann der Erblasser gemäß § 2247 Abs. 1 BGB durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Nur diese in § 2247 Abs. 1 BGB genannten Formerfordernisse sind zwingend.
  • Darüber hinaus ist weder erforderlich, dass eine Orts- oder Zeitangabe erfolgt, noch braucht der Erblasser mit seinem vollen Namen zu unterschreiben. Bei diesen Angaben handelt es sich um Soll-Vorschriften, vgl. § 2247 Abs. 2 und Abs. 3 BGB.  Sie sind nur erheblich bei Gültigkeitszweifeln, vgl. § 2247 Abs. 3 S. 2 und Abs. 5 BGB.