Sind Heranwachsende von § 1 JGG umfasst?

§ 1 I JGG: persönlicher Anwendungsbereich erfasst auch Heranwachsende
 
aber: §§ 3-104 JGG befassen sich lediglich mit Jugendlichen
 
§§ 105-112 JGG regeln, inwieweit das für Jugendliche geltende Recht (§§ 3-104 JGG) auch auf Heranwachsende anzuwenden ist

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