Anwendbarkeit der §§ 3-104 JGG auf Heranwachsende

  • uneingeschränkt gilt Jugendstrafrecht für Heranwachsende nur bzgl. der Zuständigkeit der Jugendgerichte (§§ 108 I JGG iVm §§ 33ff. JGG)
 
  • im Übrigen Einschränkungen nach § 109 JGG
 
  • § 3 JGG ist bei Heranwachsenden nie zu prüfen;sie sind immer voll strafmündig, wenn nicht ausnahmsweise die Verantwortlichkeit etwa nach§ 20 StGB (iVm § 2 II JGG) ausgeschlossen ist
 
  • es ist aber immer § 105 I JGG bei Heranwachsenden zu prüfen - d.h. Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht

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