Gesetzliche Anforderungen des § 105 I Nr. 1 JGG

I. Drei Voraussetzungen:
 
A. „zur Zeit der Tat“

B. „nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung“
(das „und“ ist als „oder“ auszulegen)

C. „einem Jugendlichen gleichstand“

BGH: maßgebend ist, „ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind“ – „Reifeverzögerung“
 

Problem: erheblicher Auslegungsspielraum des Richters; großes Einfallstor für unterschiedliche Wertungen und Anschauungen

 
II. Mauburger Richtlinien:
 
Eher Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn der Heranwachsende folgende Züge vermissen lässt:
- eine gewisse Lebensplanung
- Fähigkeit zu selbständigem Urteilen und Entscheiden
- Fähigkeit zu zeitlich überschauendem Denken
- Fähigkeit, Gefühlsurteile rational zu unterbauen
- ernsthafte Einstellung zur Arbeit
- gewisse Eigenständigkeit zu anderen Menschen, insbesondere Eltern
 
Charakteristische jugendtypische Züge:
▪ungenügende Ausformung der Persönlichkeit
▪Hilflosigkeit
▪naiv-vertrauensseliges Verhalten
▪Leben in dem Augenblick
▪starke Anlehnungsbedürftigkeit
▪spielerische Einstellung zur Arbeit
▪Neigung zum Tagträumen
▪Hang zu abenteuerlichem Handeln
▪Hineinleben in selbstwerterhöhende Rollen
▪mangelhafter Anschluss an Altersgenossen
 
 

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