Gesetzliche Anforderungen von § 105 I Nr. 2 JGG

Stichwort Jugendverfehlung:
  • Jugendverfehlungen sind alle aus den Antriebskräften der Entwicklung entspringenden Entgleisungen
    etwa möglich bei Tat aufgrund mangelnden Widerstandsvermögens gegen schlechtes Beispiel, Lockung einer plötzlichen Versuchung, Gruppenzwang/falsch verstandener Kameradschaft
 
Umfassende Würdigung der äußeren Tatumstände sowie der Beweggründe des Täters:
 
 
 

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