Rechte von Eltern nach JGG

Jugendstrafrecht = Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern gem. Art. 6 II GG

daher: selbständige prozessuale Rechte und Pflichten der Eltern (§ 67 JGG)

insbesondere Anwesenheitsrecht bei der Vernehmung des Jugendlichen, vgl. § 67 III JGG
  • (auf dieses Anwesenheitsrecht darf nur der Erziehungsberechtigte, nicht aber der Jugendliche verzichten)
 

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