Jugendgerichthilfe, § 38 JGG

A: Allgemein
 
  • wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt (also gemeinnützige Vereine wie Arbeiterwohlfahrt, Brücke e.V., Kath. Jugendfürsorge etc.)
  • Aufgaben: Ermittlung, Überwachung, erzieherische Fürsorge und Betreuung
 
 
B: Besonderheiten
 
  • JGH muss herangezogen werden (§ 38 III
  • JGG) – also vor allem Mitteilung des Hauptverhandlungstermins
  • bei fehlender Heranziehung Verfahrensverstoß, auf dem das Urteil iSd § 337 StPO regelmäßig beruht
  • nach hM aber keine Verpflichtung der JGH zum Erscheinen im Hauptverhandlungstermin
  • kein Zeugnisverweigerungsrecht der JGH iSd § 53 StPO
  • § 38 JGG gilt für Heranwachsende gem. § 107 I JGG
  • Verzicht auf JGH unter Voraussetzungen des § 38 VII JGG möglich

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