Unterrichtung des Jugendlichen, § 70a

  • die Vorschrift ist vollständig neu eingefügt aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
 
  • sieht eine Vielzahl von Konstellationen vor, in denen der Jugendliche über den Gang des Verfahrens und seine Rechte zu unterrichten ist

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