Folgen des Jugendstrafrechts, § 5 JGG

A. Allgemeines
 
Abwandlung der typischen Rechtsfolgen des Erwachsenenstrafrechts (Geldstrafe, Freiheitsstrafe) für Jugendliche:

Erziehungsmaßregeln (§§ 9ff. JGG)
Zuchtmittel (§§ 13ff. JGG)
Jugendstrafe (§§ 17f. JGG)

Grds. dieselben Sanktionen gelten für Heranwachsende, wenn auf diese gem. § 105 I JGG Jugendstrafrecht zur Anwendung gelangt. Ansonsten gilt bei Hrw. materielles Erwachsenenstrafrecht.
 
B: Rangfolge
 
§ 5 II JGG: Zuchtmittel und Jugendstrafe erst, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen

§ 13 I JGG: Zuchtmittel, wenn Jugendstrafe nicht geboten und dem Jugendlichen eindringlich bewusst zu machen ist, dass er für das begangene Unrecht einzustehen hat

§ 17 II JGG: Jugendstrafe nur dann, wenn Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen
 
 
nach Möglichkeit von formeller Sanktion (Urteil) absehen = Diversion

falls Diversion nicht möglich, dann die formelle Sanktion mit den besten Erfolgsaussichten wählen

unter mehreren ebenso wirksamen Sanktionen die am wenigsten belastende Sanktion auswählen (ambulante vor stationären Maßnahmen)
 
 

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