Erziehungsmaßregeln: Weisungen

Bei Jugendlichen:
Erteilung von Weisungen (§ 10 JGG)
Erziehungsbeistandschaft (§ 12 Nr. 1 JGG)
Heimerziehung (§ 12 Nr. 2 JGG)

Für Heranwachsende aber nur Erteilung von Weisungen möglich.

 
 
A: Weisungen
 
Sie sollen die Lebensführung des Jugendlichen regeln, um dadurch die Erziehung des Jug. zu fördern (vgl. § 10 I 1 JGG).

Das bedeutet:
Die Gebote und Verbote müssen in einem Zusammenhang mit der Lebensführung des Jugendlichen stehen und dienen damit im Wesentlichen präventiven Zwecken.
=> reines Erziehungsmittel
 
I. Arten von Weisungen
 
1. Katalogweisungen des § 10 I 3 JGG
(Katalog ist nicht abschließend, vgl Wortlaut "insbesondere")
 
Nr. 1 und Nr. 2:
  • Weisung hinsichtlich Aufenthaltetwa das Verbot, Orte zu vermeiden, an denen Betäubungsmittel konsumiert werden; oder Stadionverbot bei einem Täter, der zu Straftaten im Stadion neigt


Nr. 3: Ausbildungs- oder Arbeitsstelle annehmen
  • wegen Berufsfreiheit (Art. 12 GG) ist die Auflage unzulässig, eine bestimmte Stelle anzunehmen; unproblematisch ist die Weisung, irgendeine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen
 
Nr. 4: Erbringung von Arbeitsleistungen
  • Abgrenzung zu § 15 I 1 Nr. 3 JGG!
  • Erziehungsmaßregel streng genommen nur dann, wenn die Tat Symptom für ein unbefriedigendes Arbeitsverhalten wäre
  • aber wohl auch dann, wenn die „Steigerung des Verantwortungsgefühls“ aus erzieherischen Gründen erreicht werden soll
  • kein Verstoß gegen Art. 12 III GG, weil darunter nach BVerfG nur die Zwangsarbeit fällt, die die Menschenwürde missachtet
 
Nr. 5: Betreuungsweisung
  • erheblich praxisrelevant insbes. bei „problematischen“ Jugendlichen
  • es geht vorrangig um die Unterstützung des Jugendlichen und sekundär um dessen Beaufsichtigung
  • Betreuer darf nur Empfehlungen zur Lebensführung ergeben, gezielte Weisungen sind dem Gericht gem. § 11 II JGG vorbehalten
  • in der Praxis üblicherweise für die Dauer von 6-12 Monaten (beachte Grenze des § 11 I 2 JGG)
  • beachte § 38 V 3 JGG
 
Nr. 6: sozialer Trainingskurs
  • die Vielfalt hängt massiv von den jeweiligen Angeboten vor Ort und den finanziellen Mitteln der JGH ab
  • Ziele idR: Konflikte sozialadäquat verarbeiten, Selbstwertgefühl steigern, Kommunikationsfähigkeit entwickeln
 
Nr. 7: Täter-Opfer-Ausgleich
  • dient einem Ausgleich und der Befriedigung, oft auch finanziell zur Vermeidung einer zivilrechtl. Auseinandersetzung
  • keine Pflicht des Opfers zur Mitwirkung
  • kein Bußzwang des Täters
  • daher nur „Bemühen“ gefordert
 
Nr. 8: Verkehrsverbot
bestimmte Aufenthaltsorte oder bestimmte Personen meiden
 
Nr. 9: Teilnahme am Verkehrsunterricht
Erlernen von Verkehrsregeln
Erlernen von allgemeiner Rücksichtnahme auf andere
große Bedeutung in der Praxis
 
 
Wie gesagt ist der Katalog nicht abschließend, daher können auch Weisungen ersonnen werden. Einschränkung aber wie folgt:
▪keine unzumutbaren Anforderungen (§ 10 I 2 JGG)
▪Weisungen müssen in angemessenem Verhältnis zur Tat stehen
▪begrenzt durch die Grundrechte
 
 
II. Anordnung der Weisungen
 
  • JGH ist vor der Anordnung von Weisungen anzuhören(§ 38 IV 3 JGG)
  • JGH überwacht die Durchführung
  • Laufzeit der Weisungen ist begrenzt (§ 11 I JGG)
  • Weisungen können aus Erziehungsgründen abgeändert, ergänzt oder aufgehoben werden (§ 11 II JGG), selbst wenn die neuen Weisungen zu einer stärkeren Belastung des Täters führen → Verfahren: § 65 JGG
 
 
III. Ungehorsamsarrest
bei schuldhaftem Verstoß gegen Weisungen zulässig gem.§ 11 III JGG (vgl. auch § 15 III JGG für Auflagen)
◼Zweck: Druck ausüben, die Weisung zu erfüllen
◼UA stellt eine Beugemaßnahme dar, um den Verurteilten zur Beachtung der Weisung zu veranlassen
◼verhängter UA ist nicht zu vollstrecken, wenn die Weisung vor Arrestantritt doch noch befolgt wird (§ 11 III 3 JGG)
◼maximal 4 Wochen insgesamt (§ 11 III 2 JGG)
◼vor Verhängung von UA ist der Verurteilte richterlich anzuhören(§ 65 I 3 JGG)
◼die Weisung bleibt auch nach Arrestvollstreckung bestehen
 
 
IV. Heilzieherische Behandlung, § 10 II
 
  • mit heilerzieherischer Behandlung ist vor allem eine Psychotherapie gemeint
  • wenig praxisrelevant (auch wegen der immensen Kosten)
  • Entziehungskur darf die Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung nach §§ 7 JGG, 64 StGB nicht unterlaufen

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