Erziehungsbeistandschaft und Heimerziehung

A. Erziehungsbeistandschaft
 
  • geregelt in §§ 12 I Nr. 1 JGG, 30 SGB VIII (= Kinder- und Jugendhilfegesetz KJHG)
  • Erziehungsbeistand wird vom Jugendamt eingesetzt
  • Erziehungsbeistandschaft kann bei leichteren Fällen einer drohenden Verwahrlosung eingreifen, wenn mildere Maßnahmen nicht Erfolg versprechend sind
  • keine Herausnahme aus dem sozialen Umfeld
  • Kooperation des Erziehungsbeistands mit den Erziehungsberechtigten sollte angestrebt werden
  • Ungehorsamsarrest darf nicht angeordnet werden
 
B. Heimerziehung
 
  • geregelt in §§ 12 I Nr. 2 JGG, 34 SGB VIII
  • Herausnahme aus dem bisherigen sozialen Umfeld
  • das Jugendamt bestimmt über den Aufenthalt
  • nur als ultima ratio zulässig
  • Eignung zur Erziehungsfähigkeit ist Voraussetzung
  • Ungehorsamsarrest darf nicht angeordnet werden

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