Zuchtmittel (§§ 13ff. JGG)

A. Allgemein
 
§ 13 II JGG:
◼Verwarnung (§ 14 JGG)
◼Erteilung von Auflagen (§ 15 JGG)
◼Jugendarrest (§ 16 JGG)
Die Zuchtmittel weisen gegenüber den Erziehungsmaßregeln einen deutlichen Strafgehalt auf (vgl. § 13 I, III JGG).
= Ahndung
 
 
B. Verwarnung, § 14 JGG
 
  • förmliche Zurechtweisung des Täters durch den Jugendrichter
  • ihm soll das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden
  • angeordnet im Urteil, Durchführung sofort (falls Urteil rechtskräftig) oder später
  • Vorgehen nach § 45 III JGG häufig vorzugswürdig
 
C. Auflagen, § 15 JGG
 
  • dem Täter soll das Unrecht der Tat durch Auferlegung adäquater Folgen verdeutlicht werden
  • erzieherischer Appell an das Verantwortungsgefühl
 
Der Katalog des § 15 JGG ist abschließend.
 
I. Wiedergutmachung, § 15 I 1 Nr. 1
 
zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten sollen strafrechtlich verdeutlicht werden

nutzt auch dem Geschädigten, der seine Ansprüche sonst oft nicht durchsetzen kann

erzieherisch nur sinnvoll, soweit der Täter die Zahlung aus eigenen Mitteln leisten kann und den zu zahlenden Schadensersatz im Wesentlichen auch akzeptiert
 
 
II. Entschuldigung, Nr. 2
 
  • setzt Bereitschaft auch des Geschädigten voraus
  • Jugendlicher soll nicht gedemütigt werden
    Entschuldigung sollte daher im Beisein des Richters erfolgen
  • in der Praxis nahezu völlig unbedeutend, weil Täter-Opfer-Ausgleich (vgl. § 45 II 2 JGG und § 10 I 1 Nr. 7 JGG) stark im Vordergrund steht – in der Regel wird schon im Vorverfahren auf Veranlassung der StA ein TOA durchgeführt
 
III. Erbringen von Arbeitsleistungen, Nr. 3
 
  • unentgeltliche Sozialstunden
  • Ahndung steht stärker im Vordergrund als die Erziehung
  • Zweck: durch die Arbeit für die Gemeinschaft soll dem Täter das Unrecht der Tat verdeutlicht und ihm gezeigt werden, dass er dafür einzustehen hat
  • der Sache nach handelt es sich bei Sozialstunden in den meisten Fällen um Auflagen und nicht um Weisungen iSd § 10 I 3 Nr. 4 JGG
  • in der Praxis die am meisten eingesetzte Auflage
 
IV. Zahlung eines Geldbetrags, Nr. 4
 
  • zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung
  • Geldbetrag soll aus eigenen Mitteln erbracht werden(§ 15 II Nr. 1 JGG)
  • Funktion des § 73 StGB wird zudem übernommen(§ 15 II Nr. 2 JGG)
  • zweithäufigste Auflage in der Praxis
 
Zusätzlich hier die Voraussetzungen von § 15 II JGG
 
 
 
§ 15 III: Verweis im Wesentlichen auf § 11 III JGG, sodass Ungehorsamsarrest als Beugemittel festgesetzt werden kann

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