Jugendarrest

A. Allgemeines
 
Geregelt in § 16 JGG
 
  • freiheitsentziehende Maßnahme
  • soll seine Wirkung durch einen kurzen harten Zugriff („short sharp shock“) entfalten;damit möglichst zeitnah zur Tat (vgl. § 87 IV JGG)
  • fühlbarer Ordnungsruf an den Jugendlichen: „Ehrgefühl“ wecken (§ 90 I JGG)
  • unangebracht bei Jug. mit erheblichen Erziehungsdefiziten (→ Jugendstrafe)
  • Vollstreckung in Jugendarrestanstalten durch Vollzugsleiter (§ 90 II JGG)
 
B. Formen
 
Freizeitarrest
  • mindestens zwei Tage (idR am Wochenende) = 1 Freizeit
  • 1 Freizeit oder 2 Freizeiten zulässig

Kurzarrest
  • zusammenhängender Vollzug aus Gründen der Zweckmäßigkeit
  • 1 Freizeit = 2 Tage Kurzarrest
  • demnach maximal 4 Tage Kurzarrest möglich

Dauerarrest
  • mindestens 1 Woche, maximal 4 Wochen
 
 
 

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