Jugendstrafe

A. Allgemeines
 
Geregelt in §§ 17 ff. JGG
  • echte Kriminalstrafe
  • Aspekt des Schuldausgleichs bedeutsam
  • ultima ratio jugendstrafrechtlicher Rechtsfolgen
  • Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel reichen zur Erziehung nicht mehr aus
  • Zuchtmittel reichen zum Ausgleich schwerer Schuld nicht aus
 
Anordnung nur bei
◼schädlichen Neigungen und/oder
◼Schwere der Schuld
 
B. Schädliche Neigungen:

„anlagebedingte, sei es durch unzulängliche Erziehung oder ungünstige Umweltbedingungen begründete Mängel der Charakterbildung ..., die den Jugendlichen in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen oder namentlich befürchten lassen, dass er durch weitere Straftaten deren Ordnung stören würde“

anders formuliert:
ungünstige Legalbewährungsprognose in Folge einer verfestigten Fehlhaltung, die der Korrektur durch nachdrückliche pädagogische Einwirkung in stationärer Unterbringung bedarf
 
Definition der h.M. (merken!):
Erziehungsdefizite, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten begründen (Prognoseentscheidung)
 
! Weitere Voraussetzungen (!) bei Vorliegen schädlicher Neigungen: !
  • die schädlichen Neigungen müssen in der Tat hervorgetreten sein (§ 17 II 1. Alt. JGG)
  • sie müssen zum Urteilszeitpunkt fortbestehen!
  • Verhängung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln reicht nicht aus (§ 17 II JGG)
  • die Verhängung von Jugendstrafe muss geeignet und erforderlich sein zur Verhinderung weiterer Straftaten (die Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen wird in Abgrenzung zur Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld auch als „Erziehungsstrafe“ bezeichnet)
 
C. Schwere der Schuld
 
diese Variante der Jugendstrafe dient überwiegend dem Bedürfnis der Allgemeinheit nach Schuldausgleich bzw. Vergeltung – der Erziehungsgedanke bleibt bei der Schwere der Schuld relevant, tritt jedoch in den Hintergrund
 
I. Voraussetzungen
 
Schwere Tat (äußeres Geschehen)
  • vor allem Kapitaldelikte und Sexualdelikt
 
Zusätzlich und vor allem schwerer Schuldvorwurf (innere Einstellung des Täters) maßgeblich
  • Einzelfallentscheidung
  • innere Tatseite besonders maßgeblich
  • Charakterschuldvorwurf
  • individuelle Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
  • je unreifer und jünger der Täter, desto eher keine Schwere der Schuld anzunehmen
 
 
 
 
(bislang) Wohltats-Argumentation des BGH:

Rechtsprechung lässt die Verhängung von Jugendstrafe (des „Ob“) allein wegen der Schwere der Schuld grds. nur dann zu, wenn dies (auch) aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (Argument aus § 18 II JGG) für die Frage, ob und in welcher Höhe die „reine Jugendstrafe“ nach§ 17 II JGG verhängt werden soll, bleibt auch bei der Schwere der Schuld in erster Linie das „Wohl“ des Jugendlichen maßgebend; die Verdeutlichung des von ihm begangenen Unrechts soll seine Sühnebereitschaft wecken (Erziehungsfähigkeit und -bereitschaft daher Voraussetzung)
 

h.M. in der Literatur:
Strafe wegen Schwere der Schuld ist Kontrast zur Erziehungsstrafe wegen schädlicher Neigungen;Schuldausgleich bzw. Vergeltung und ausnahmsweise generalpräventive Gesichtspunkte stehen im Vordergrund → Erziehungsbedürfnis daher kein Kriterium für „Ob“ der Anordnung

BGH nun einschränkend:
Vorliegen eines gewissen Schuldausmaßes kann allein als Anordnungsgrund einer auf das Merkmal der „Schwere der Schuld” gestützten Jugendstrafe ohne eine faktische Erziehungsfähigkeit und -bedürftigkeit des Täters genügen; die Gesichtspunkte der Sühne der Schuld und der Vergeltung für begangenes Unrecht können bei der Bemessung der Jugendstrafe (des „Wie“) berücksichtigt werden (BGH NStZ 2013, 658) (aktuell und daher prüfungsrelevant!) aber auch in diesen Fällen bleibt die Berücksichtigung des Erziehungsgedanken
 

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