Zulässige Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 7 I JGG: Eingrenzung der Maßregeln der Besserung und Sicherung des StGB für das Jugendstrafrecht:
  • Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)
  • Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)
  • Führungsaufsicht (§§ 68ff. StGB)
  • Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69ff. StGB)
→ nur die genannten Maßregeln aus dem StGB sind anwendbar; inhaltlich aber unmodifiziert
 
 
A. Verbindung von Maßnahmen
 
§ 8 I JGG: Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel untereinander und miteinander kombinierbar

§ 8 II JGG: neben Jugendstrafe grds. nur Weisungen, Auflagen und Erziehungsbeistandschaft, also idR kein Jugendarrestsog. Kopplungsverbot (vgl. auch § 13 I JGG)
  • wichtige Ausnahme seit 07.03.2013: Warnschussarrest neben Bewährungs-Jugendstrafe unter den Voraussetzungen des § 16a JGG möglich

§ 8 III JGG: Nebenstrafen und Nebenfolgen können zusätzlich angeordnet werden (soweit sie nach dem JGG zulässig sind, vgl. §§ 6, 7 JGG)
 
 

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