Örtl. Zuständigkeit in Jugendsachen (§ 42 JGG)
+ sachliche Zuständigkeit

A. Örtliche Zuständigkeit
 
1) allg. Gerichtsstände gem. §§ 7ff. StPO

2) und drei zusätzliche Gerichtsstände gem. § 42 JGG:

▪Richter, dem die familiengerichtl. Erziehungsaufgaben obliegen (bei Jugendlichen, nicht bei Heranwachsenden)

▪Aufenthalt des Beschuldigten bei Anklageerhebung

▪bei Verbüßung von Jugendstrafe: Anklage bei dem Richter, der als Vollstreckungsleiter zuständig ist (§§ 82, 84, 85 II, III JGG)

→ bei mehreren Gerichtsständen: Auswahl durch StA (§ 42 II JGG)
 
 
B. Sachliche Zuständigkeit
 
Amtsgericht:
Jugendrichter (§ 39 JGG)
Jugendschöffengericht (§ 40 JGG)

Landgericht:
Jugendkammer (§ 41 JGG)

OLG/BGHbzw. BayObLG (vgl. Art. 12 AGGVG):
keine speziellen Jugendsenate

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